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29.01.2025

Sind Unterschriften auf einem Tablet rechtsgültig?

Formvorschriften beim Abschluss eines Arbeitsvertrages

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrages gelten im Regelfall keine Formvorschriften. Ein Arbeitsvertrag kommt somit grundsätzlich auch mündlich oder konkludent (durch entsprechendes Verhalten) zustande. Aus Beweisgründen ist stets die Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages zu empfehlen.

Das Gesetz und der L-GAV sehen für bestimmte Vereinbarungen verbindlich die Schriftform vor. Zum Beispiel muss gemäss Art. 340 OR ein Konkurrenzverbot schriftlich vereinbart werden. Auch der L-GAV enthält in Art. 4 Ziff. 2 eine Liste von Vereinbarungen, für welche die Schriftform Gültigkeitserfordernis ist. So kann zum Beispiel nur schriftlich von einer Probezeit von 14 Tagen gemäss Art. 5 Ziff. 1 L-GAV abgewichen werden.

Anforderungen an die Schriftform

Ist die Schriftform vorbehalten, so ist eine Unterschrift gemäss Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig zu schreiben. Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES). Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM führt eine Liste mit anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten.

Pad-Signatur und Schriftform

Eine Unterschrift von Hand mit einem Eingabestift bzw. Touch Pen auf einem Touchscreen oder einem anderen digitalen Träger wird als Pad-Signatur bezeichnet. In der juristischen Lehre ist umstritten, ob eine Pad-Signatur eine eigenhändige Unterschrift gemäss Art. 14 Abs. 1 OR erzeugen kann. Ein Teil der Lehre lehnt dies generell ab. Ein anderer Teil lässt dies unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Die eigenhändige Unterschrift dient dem Zweck, die Authentizität der unterzeichnenden Person sicherzustellen. Die bei einer eigenhändigen Unterschrift auf Papier enthaltenen Informationen müssen somit auch bei einer Unterschrift auf einem digitalen Träger weiterhin festgehalten werden.

Erforderlich ist folglich eine hohe Auflösung des Touchscreens, eine Aufzeichnung des ausgeübten Druckes sowie eine veränderungsresistente und dauerhafte Speicherung auf einem Datenträger. Die heutigen digitalen Eingabegeräte erfüllen diese Voraussetzungen oft nicht ausreichend.

Fazit

Ob eine Pad-Signatur einer eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgesetzt werden kann, ist in der juristischen Lehre umstritten. Die heutigen digitalen Eingabegeräte können die Anforderungen der Befürworter an eine Überprüfung der Authentizität einer Pad-Signatur in aller Regel nicht sicherstellen.

Die Erstellungsmöglichkeit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift mittels einem anerkannten Anbieter dürfte, wenn dann, primär auf Arbeitgeberseite und nicht auf Arbeitnehmerseite eine valable Option darstellen. Bis auf Weiteres empfiehlt sich somit generell, Arbeitsverträge nach wie vor standardmässig auf Papier auszufertigen und durch die Parteien eigenhändig unterzeichnen zu lassen.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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