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17.03.2020

Take-Aways müssen Sitzgelegenheiten für das Publikum sperren

Präzisierungen des Bundesamts für Gesundheit

Das Bundesamt für Gesundheit hat die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus präzisiert. Für das Publikum zu schliessen sind Restaurationsbetriebe, welche eine Verköstigung vor Ort anbieten. Bäckereien müssen integrierte Cafés schliessen. Imbissbetriebe dürfen keine Sitzplätze mehr anbieten. Innen- und Aussensitzplätze sind für das Publikum zu sperren. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen ihren Betrieb weiterführen.

Untenstehend finden Sie die wichtigsten Punkte, die (auch) das Gastgewerbe betreffen:

Veranstaltungen

Private und öffentliche Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten sind grundsätzlich verboten. Nur mit einer weitgehenden Minimierung von Menschenansammlungen kann die weitere Verbreitung des Coronavirus effizient verhindert resp. eingedämmt werden.

Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindendes und geplantes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in aller Regel einen definierten Zweck und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung. Die Organisation des Ereignisses liegt in der Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution.

Beispiele: Konzerte, Kongresse, Theater, Kinos, Zirkus, Partys, Sportveranstaltungen, Fasnacht, Demonstrationen, Quartier-/Dorffeste, Jahr- und Lebensmittelmärkte, Firmenjubiläen, Gottesdienste, Beerdigungen, Generalversammlungen (siehe Art. 6 Abs. 2 und 3), Tage der offenen Türe, Kurse von Fahrschulen.

Nicht unter diese Bestimmung fallen Veranstaltungen im kleinen privaten Rahmen, z.B. ein Geburtstagsessen oder ein Fondueabend. Jedoch sind auch bei diesen Veranstaltungen möglichst die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten.

Ebenfalls nicht erfasst vom Geltungsbereich dieser Norm sind die private, nachbarschaftliche und familiäre Betreuung sowie das gemeinsame Spielen von Kindern. Dabei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die Anzahl Kinder, welche miteinander spielen oder betreut werden, nicht zu gross ist. Empfohlen wird im Sinne einer Orientierungshilfe, dass sich nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig an einem bestimmten Ort zusammen aufhalten.

Gastronomie und Freizeit

… eine nicht abschliessende Aufzählung von öffentlichen Einrichtungen, welche für das Publikum geschlossen werden. Es handelt sich dabei um Betriebe, welche zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs nicht zwingend notwendig sind. Darunter fallen Einkaufsläden (z.B. Schuh- und Kleiderläden), Handwerk- und Baumärkte für Privatpersonen sowie sonstige Märkte, Restaurationsbetriebe, welche eine Verköstigung vor Ort anbieten sowie Barbetriebe, Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe.

Weiter werden alle Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (z.B. Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren und Skigebiete so-wie Tierparks und botanische und zoologische Gärten) von dieser Norm erfasst.

Nicht zu schliessen

Nicht betroffen sind etwa Spielplätze im öffentlichen Raum. Auch verboten sind Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen, bei welchen ein enger Körperkontakt unausweichlich ist (z.B. Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios, Kosmetik, Solarien, Fahrschulen; nicht betroffen sind z. B. reine Beratungsdienstleistungen wie Versicherungen ohne Kundenkontakt und ähnliches).

Bei all diesen Einrichtungen besteht die Gefahr, dass die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und soziale Distanz nicht eingehalten werden können. Zudem führen diese Betriebe zu einem erhöhten Mobilitätsaufkommen, was es ebenfalls möglichst einzuschränken gilt.

Nicht als öffentlich zugängliche Betriebe gelten Handwerks- und Gewerbebetriebe, die über keine Verkaufs- Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen (z.B. Gärtnerei, Malerei, Schreinerei, Zimmermann, Taxiunternehmen und andere private Fahrdienste, Hundehütedienste). Auch Baustellen sind nicht öffentlich zugänglich.

Nicht unter das Verbot fallen Dienstleistungen (mit Körperkontakt) von Gesundheitsfachpersonen… Diese müssen jedoch von einem Arzt verordnet sein.

Die Einschränkungen… gelten nicht für Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für die Bevölkerung zur Deckung des täglichen Bedarfs nach wie vor weitergeführt werden müssen. Darunter fallen insbesondere Lebensmittelläden (einschliesslich z.B. Bäckereien, Metzgereien, Reformhäuser sowie Wein- und Spirituosenläden). Bäckereien z.B. müssen jedoch allfällige integrierte Cafés etc. schliessen.

Lebensmittelläden, die weitere Gegenstände des täglichen Bedarfs verkaufen, müssen keine Sortimentsbeschränkung vorsehen. In Warenhäuser dürfen nebst den Lebensmitteln nur die Güter des täglichen Gebrauchs z.B. Tagespresse, Tierfutter, Tabakwaren, Hygieneartikel, Papeterieartikel offen zugänglich sein.

Nicht erfasst werden auch sonstige Läden, soweit sie überwiegend Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten (neben Lebensmitteln z.B. Tagespresse, Tierfutter, Tabakwaren, Hygieneartikel, Papeterieartikel). Keine Läden, die Gegenstände des täglichen Bedarfs anbieten, sind jedoch reine Parfümerien.

Nicht unter das Verbot fallen auch Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste. Imbissbetriebe dürfen aber keine Sitzplätze mehr anbieten bzw. ihre Sitzgelegenheiten für das Publikum sperren (auch Aussensitzplätze).

Ausgenommen sind weiter Apotheken und Drogerien, Verkaufs- und Reparaturstellen von Telekommunikationsanbietern und Banken und Werkstätten für Transportmittel. Darunter fallen unter anderem Velo- und Autowerkstätten. Weitergeführt werden soll ebenfalls die Publikumsanlagen und die Betriebsmittel des öffentlichen Verkehrs sowie die öffentliche Verwaltung (z.B. Gemeindeverwaltung, Polizeiposten).

Ebenfalls nicht untersagt ist die Durchführung von sowie die Teilnahme von Familienangehörigen an Beerdigungen. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe (z.B. Jugendherberge, SAC-Hütte) dürfen ihren Betrieb weiterführen.

In jedem Fall sind… die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und das «social distancing» einzuhalten. Insbesondere ist die Anzahl der anwesenden Personen, welche sich gleichzeitig an einem bestimmten Ort aufhalten, zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.


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